ANWALTSKANZLEI
MICHALSKI, SEYBOLD & KOLL.
Eugen Michalski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
A K T U E L L E S T H E M A : AGB
Typische Risiken bei Nichtverwendung von AGB bzw. bei der Verwendung fehlerhafter AGB
Beispielsfall 1:
Maschinenbauer M
produziert und vertreibt Paternoster im Bereich der Lagertechnik. Er
bietet ein bestimmtes Produkt an, das vom Besteller B auch geordert
wird. Technik, Form, Farbe, Maße, Gewichte etc. sind vertraglich
festgelegt. Der Zulieferer Z, bei dem M Produktteile bezieht, ändert
deren Form und Gewichte ab, wozu er aufgrund eines entsprechenden
vertraglichen Vorbehalts berechtigt ist.
M darf diese Änderungen nicht an seinen Besteller B weiter geben, wenn er nicht seinerseits eine entsprechende Flexibilitätsklausel in
seinen AGBs verwendet ("Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten").
Stichwort: Flexibilität bei stetigem Produktwandel
Beispielsfall 2:
Maschinenbauer M wird
von seinem Zulieferer im Stich gelassen. Er kann deshalb seine
Hersteller-/Lieferverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
erfüllen.
Folge: Er macht sich dem
Besteller B gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er die
Vertragsbindung nicht durch entsprechende AGB-Klausel ausgeschlossen
hat ("Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer").
Stichwort: Selbstbelieferungsklausel
Beispielsfall 3:
Maschinenbauer M
unterbreitet einem Kunden vorschnell ein Produktangebot. Er hat sich
verkalkuliert und müsste bei Vertragsbindung ein Verlustgeschäft
durchführen, wenn er nicht die Bindungswirkung seiner Angebote
ausgeschlossen hat ("Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde
verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind
berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen").
Stichwort: Ausschluss der Bindungswirkung der Angebote
Beispielsfall 4:
Händler H vertreibt
Elektronikbauteile für Kraftfahrzeuge. Fahrzeughersteller F kauft die
Produkte in großen Mengen auf, baut sie zum Teil ein und veräußert die
so ausgerüsteten Fahrzeuge an seine Abnehmer. Er bleibt aber den
Kaufpreis gegenüber H schuldig. H will die noch nicht eingebauten Teile
zurück haben bzw. Zugriff auf die bereits ausgerüsteten aber noch nicht
ausgelieferten Fahrzeuge nehmen. Ohne entsprechende AGB-Klausel ist all
dies nicht möglich.
Stichwort: Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Beispielsfall 5:
Händler H übergibt die
vom Fahrzeughersteller F bestellten Elektronikbauteile einem Spediteur.
Auf dem Transportweg wird die Ware entwendet.
Folge:
F kann Ersatzlieferung auf Kosten des H verlangen; denn die Gefahr des
zufälligen Untergangs der Ware geht erst mit Auslieferung auf den
Käufer über, wenn nichts anderes durch eine entsprechende
Vertragsklausel bestimmt ist ("Die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf mit
der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer etc. .....
über").
Stichwort: Gefahrverteilungsklausel
Beispielsfall 6:
Hersteller H vertreibt
hydraulische Zylinder für den Einsatz in Baumaschinen. 1 1/2 Jahre nach
dem Verkauf meldet sich sein Kunde K und rügt die Undichtigkeit der
Zylinder. Diese sei erst vor kurzem sichtbar geworden.
Folge:
H muss für die Mängelgewährleistung einstehen, wenn er nicht durch
entsprechende Vertragsklausel die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr
verkürzt hat. Nach neuem Schuldrecht gilt für bewegliche Neusachen eine
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I 3 BGB). Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden.
Stichwort: Beschränkung der Gewährleistungsfrist
Beispielsfall 7:
Abwandlung von
Beispielsfall 6 des Inhalts, dass H alte AGB verwendet, welche eine
generelle Gewährleistungsfrist von a) 6 Monaten, b) einem Jahr
vorsehen.
Folge: Die Gewährleistungsfrist beträgt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr zwei Jahre.
Grund:
Eine generelle Gewährleistungsfrist ohne Differenzierung danach, ob der
Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist, ist unwirksam. Im AGB-Recht
gilt das Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion, d.h. die Klausel
kann nicht einmal im zulässigen Umfang (Beschränkung der
Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bei Unternehmen als Kunden) Geltung
beanspruchen.
Stichwort: Gewährleistungsbeschränkung, zeitlich und gegenständlich
Beispielsfall 8:
Arbeitgeber AG verwendet
Arbeitsverträge, die ein Vertragsstrafeversprechen für den Fall
vorsehen, dass der betreffende Arbeitnehmer (AN) Vertragsbruch begeht,
also entweder die Arbeit erst gar nicht antritt oder ohne Einhaltung
der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Die Vertragsstrafe beträgt
generell ein Bruttomonatsentgelt.
Folge:
Die gesamte Vertragsstrafenabrede ist unwirksam, weil nach neuer
BAG-Rechtsprechung die Höhe der Vertragsstrafe den Verdienst des
Arbeitnehmers nicht übersteigen darf, den dieser in der für ihn
geltenden ordentlichen Kündigungsfrist erzielen würde. Da z.B. in der
Probezeit eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Wochen besteht,
kann nicht generell ein Monatsverdienst als Strafe vereinbart werden.
Eine entsprechende Reduzierung der Strafenhöhe kommt wegen des Verbots
der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht. Somit ist
überhaupt keine Vertragsstrafe wirksam vereinbart.
Stichwort: Verdienstkongruentes Vertragsstrafeversprechen in Arbeitsverträgen
Beispielsfall 9:
Lieferant L aus Ulm
schließt mit Hersteller H aus Turin laufend Verträge über die Lieferung
von bestimmten Fahrzeugbauteilen. L verwendet keine AGB. H verweist bei
seinen Bestellungen regelmäßig auf die Geltung seiner
Bezugsbedingungen. Diese enthalten u.a. eine Gerichtstandsvereinbarung
zugunsten des H und die Vereinbarung, dass für alle
Vertragsstreitigkeiten italienisches Recht anzuwenden ist.
Folge: Jeder Rechtsstreit zwischen L und H muss vor Turiner Gerichten auf der Grundlage italienischem Rechts geführt werden.
Hätte L eigene AGB
verwendet, die auf die Geltung deutschen Rechts verweisen und Ulm als
Gerichtsstand festlegen, hätten sich beide gegenläufigen Vereinbarungen
neutralisiert, wären also unwirksam. In diesem Fall wäre z.B. ein
Mängelgewährleistungsprozess nach allgemeinen Regeln des
internationalen Privatrechts nach deutschem Recht in Ulm zu führen.
Stichwort: Vereinbarung des Rechtstatuts und des Gerichtsstands
Es wird dringend
empfohlen, vorhandene AGB regelmäßig, d.h. mindestens alle zwei Jahre
rechtlich zu überprüfen und zu aktuallisieren. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass Gesetzesänderungen oder Rechtsprechungsentwicklungen
unberücksichtigt bleiben. Schlimmstenfalls können dadurch
AGB-gesicherte Rechtspositionen vollständig verloren gehen !
Die Anwaltskanzlei Michalski, Seybold & Koll. bietet Ihnen einen speziellen Service, bei dem Ihre AGB in fest vereinbarten Zeiträumen zuverlässig kontrolliert und ggf. aktuallisiert werden. Somit können Sie sicher sein, dass Ihre AGB zeitnah an die gesetzlichen Änderungen angepasst werden.
Für Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.